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Strukturelle Einbindung des MDKBewertung zur�ck zu Teil 1: GKV
Unabh�ngigkeit allgemein bedeutet, dass eine Organisation eine eigene Organisationsstruktur besitzt und nicht von anderen Institutionen fremdbestimmt wird Dies ist bei MDS/MDK nicht der Fall. Die Entscheidungsgremien des MDS und MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen. Sie bestimmen Satzungen und Richtlinien �ber die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den MDK. Weder MDS noch MDK haben ein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, bei der Vorstandswahl oder der Wahl des Verwaltungsrates. Die Tr�ger von MDS und MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen. Sind MDS/ MDK selbstst�ndige Unternehmen?Bei der Beurteilung der selbstst�ndigen Unternehmensf�hrung wird auf die Gesamtsituation abgestellt:
Weitere Merkmale der Selbstst�ndigkeit bzw. des unternehmerischen Handelns sind
Dieses selbstst�ndige Handeln ist bei MDS und MDK nur eingeschr�nkt m�glich. Wie unabh�ngig kann ein pflegerischer MDK-Gutachter sein?Kann der pflegerische MDK-Gutachter analog zu �7 der Sachverst�ndigenordnung (SVO) des Bvpp e.V. unabh�ngig, weisungsfrei, unparteiisch und gewissenhaft seine Aufgaben erf�llen? Der pflegerische MDK-Gutachter ist vom Arbeitgeber (MDK) durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Daraus ergeben sich alle arbeitsrechtlichen Pflichten wie Loyalit�t und Weisungsgebundenheit auf Seiten des Arbeitnehmers sowie das Weisungsrecht, die finanzielle Verg�tung und die F�rsorgepflicht auf Seiten des Arbeitgebers. Ein Arbeitsvertrag begr�ndet damit ein organisatorisches und wirtschaftliches Abh�ngigkeitsverh�ltnis. Der pflegerische MDK-Gutachter unterliegt den Richtlinien und Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen. Er ist durch Arbeitsvertrag an die Philosophie, Arbeitsanweisungen und Standards des MDK gebunden. Aufgrund dieser Beziehungskette �Kasse-MDK und MDK-Gutachter� ist eine Unparteilichkeit nicht mehr gegeben. Ehemalige Besch�ftigte des MDK f�hren an, dass sich gewissenhafte Gutachten aufgrund der begrenzten Zeitvorgaben zum Teil nicht realisieren lassen. So w�rden dem pflegerischen Gutachter zu knappe zeitliche Vorgaben gemacht. Oft w�rde es auch an Angaben zu Krankheitsbildern etc. fehlen. Leider gibt es zu den Erfahrungen der MDK-Mitarbeiter noch keine repr�sentative Datenlage, aber viele Erfahrungsberichte einzelner. Es ist zu bef�rchten, dass sich der Ressourcenmangel noch verst�rken wird, wenn zuk�nftig bereits f�nf Wochen nach Antragstellung, die Begutachtung gem�� � 18 SGB XI dem Versicherten vorliegen muss. ZusammenfassungDie gesetzlichen Krankenkassen sind gleichzeitig die Tr�ger von MDS und MDK. Sie bestimmen Satzungen, Richtlinien, Haushalts- und Stellenplan. MDS und MDK sind so betrachtet eher Verrichtungs- oder Erf�llungsgehilfen der gesetzlichen Krankenkassen mit einer Durchf�hrungsverantwortung. MDS und MDK sind in ihrem unternehmerischen Handeln durch die gesetzlichen Krankenkassen fremdbestimmt. Der pflegerische MDK-Gutachter ist an Philosophie, Satzungen und Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen gebunden. Er steht demnach in einer organisatorischen und wirtschaftlichen Abh�ngigkeit. So f�hrt Prof. Dr. Rainer Schlegel, Richter am Bundessozialgericht, Kassel an: ...�Die zentrale � vom BVerfG bisher nicht gekl�rte � Frage ist dabei, ob Art. 87 Abs 2 GG vom Gesetzgeber verlangt, den Tr�gern der Sozialversicherung ein effektives Ma� an Selbstverwaltung einzur�umen und damit zugleich au�erstaatlichen Kr�ften i.S "verbandsgesteuerter Selbstverwaltung" das Tor zu �ffnen. Die Ansichten hierzu gehen in der verfassungsrechtlichen Literatur auseinander. Zwar ist Selbstverwaltung ein typisches, nicht aber ein begriffnotwendiges Element der K�rperschaft.� zur�ck zu Teil 1: GKV |