Gemeinsamer Bundesausschuss
G-BA
Kurzprofil
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde am 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet. Rechtsform Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums f�r Gesundheit (BMG). Die Beschl�sse des G-BA m�ssen dem Bundesministerium zur Pr�fung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG werden sie im Bundesanzeiger ver�ffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Beh�rde des BMG, sondern eine eigenst�ndige juristische Person des �ffentlichen Rechts. Mitgliederstruktur Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat 21 Mitglieder:
- drei unparteiische Mitglieder (davon ein unparteiischer Vorsitzender);
- neun Vertreter der Kostentr�ger (gesetzliche Krankenkassen). Benannt werden diese von den sieben Spitzenverb�nden der Krankenkassen;
- neun Vertreter der Leistungserbringer (�rzte, Zahn�rzte, Psychotherapeuten, Krankenhaus�rzte). Benannt werden diese von der Kassen�rztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Kassenzahn�rztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
- Dar�ber hinaus nehmen an den Sitzungen des G-BA bis zu neun Patientenvertreter teil, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben.
Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind f�r alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bindend. Finanzierung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird durch sogenannte Systemzuschl�ge finanziert. Diese setzen sich zusammen aus einem Zuschlag f�r jeden abzurechnenden Krankenhausfall (auch f�r Selbstzahler) sowie durch die zus�tzliche Anhebung der Verg�tung f�r die ambulante vertrags�rztliche und vertragszahn�rztliche Versorgung. Der G-BA legt diesen Zuschlag j�hrlich neu fest. Er beinhaltet jeweils den Anteil f�r den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie das Institut f�r Qualit�t und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, das ebenfalls �ber diese Systemzuschl�ge finanziert wird (� 139 Abs. 1 SGB V). Weitere Informationen im Internet unter www.g-ba.de
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