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Bewegungs�bungen: Grundpflege? - Behandlungspflege? - Heilmittel?Mobilisation Die Zuordnung der Bewegungs�bungen ist noch nicht vollst�ndig durch h�chste Rechtsprechung gekl�rt. Die weiter unten skizzierten Gerichtsurteile des BSG erm�glichen folgende Interpretation: Bewegungs�bungen als aktivierende Grundpflege: wenn sie im Zusammenhang mit den Verrichtungen des t�glichen Lebens nach dem SGB XI erbracht werden und Folgen einer Funktionseinschr�nkung wie Bettl�gerigkeit vermeiden oder lindern. Bewegungs�bungen als Ma�nahmen der gesunden t�glichen Lebensf�hrung: wenn sie zur Gesunderhaltung dienen (z.B. Spazierg�nge). Dabei ist das grunds�tzliche Vorliegen krankheits- oder altersbedingter Funktionseinschr�nkungen unerheblich. Die Durchf�hrung begleiteter Spazierg�nge f�llt demnach in die Eigenverantwortung des Betroffenen. Unklar bleibt, inwieweit hier ein Anspruch auf Teilhabe am sozialen Leben nach dem SGB IX greift. Bewegungs�bungen als Behandlungspflege: wenn sie gezielt zur Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen geh�ren. Bewegungs�bungen zur Vorbeugung von Kontrakturen und Dekubitalgeschw�ren sind keine Behandlungspflege. Bewegungs�bungen als Heilmittel: wenn sie gezielt zur Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen geh�ren. Es gelten die Richtlinien des G-BA f�r die Verordnungsf�higkeit. Abgrenzung zwischen Behandlungspflege und Heilmittel: erscheint bislang unklar. Dem 3. Senat folgend, k�nnen Bewegungs�bungen als Behandlungspflege vom Arzt im Rahmen des � 37 Abs. 2 SGB V verordnet und von Pflegefachkr�ften erbracht werden. Der 3. Senat sieht hier insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot gegeben und h�lt die Qualifikation der Pflegefachkr�fte grunds�tzlich f�r gegeben. Der 8. Senat sieht grunds�tzlich die Leistungspflicht der Krankenversicherung und die Verordnungsf�higkeit nur als Heilmittel gegeben. Seiner Auffassung nach verf�gt die Pflegefachkraft nicht �ber die erforderliche eigene medizinische Entscheidungskompetenz. Desweiteren bef�rchtet der 8. Senat, dass durch die Verordnung der Bewegungs�bungen als Behandlungspflege die Kontrolle des Wirtschaftlichkeitsgebots unterlaufen werden k�nnte. Das BUNDESSOZIALGERICHT (3. Senat) hat in seinem Urteil vom 17.3.2005, B 3 KR 35/04 R eine wichtige Aussage zur Abgrenzung der Bewegungs�bungen getroffen. Eine weitere Ausf�hrung erfolgte vom 8. Senat des BUNDESSOZIALGERICHTS in seinem Urteil vom 13.6.2006, B 8 KN 4/04 KR R. Beide Entscheidungen werden in Folge kurz skizziert. Der Fall 1Bei einer 78j�hrigen bettl�gerigen Frau mit Pflegestufe III wurde Krankengymnastik und 1 x t�glich Bewegungs�bungen nach � 37 Abs. 2 SGB V als h�usliche Krankenpflege verordnet. Die Krankenkasse lehnte die Bewilligung der Bewegungs�bungen mit der Begr�ndung, diese seien der aktivierenden Grundpflege zuzuordnen, ab. Als weitere Begr�ndung f�hrte die Krankenkasse an, dass Bewegungs�bungen nicht in den Richtlinien zur h�uslichen Krankenpflege des G-BA aufgef�hrt seien. Die Krankenkasse f�hrte ferner an, dass der Pflegedienst 3 x t�glich "Lagern, Mobilisieren und Betten" im Rahmen der Grundpflege leiste. Bewegungs�bungen, die gezielt einen therapeutischen Zweck bei einer akuten Krankheit verfolgten, seien nur als Heilmittel in Form von krankengymnastischen Leistungen verordnungsf�hig. Die Entscheidung 1Bewegungs�bungen als Ma�nahme der Behandlungspflege Ma�nahmen, die dem Eintritt einer Erkrankung vorbeugen sollen, geh�ren grunds�tzlich nicht zur Leistungspflicht der Krankenversicherung (Ausnahme: pr�ventive Ma�nahmen nach �� 25, 26 SGB V). Im Rahmen einer aktivierenden Grundpflege (im Zuge des SGB XI) werden Ma�nahmen erbracht, die darauf abzielen, die Folgen einer Funktionseinschr�nkung (hier Bettl�gerigkeit) und insbesondere die daraus resultierenden Risiken wie Dekubitus, Pneumonie etc. zu vermeiden. Dies geschieht z.B. durch regelm��ige aktive Bewegung der Pflegebed�rftigen, und wenn dies nicht m�glich ist, durch passives Bewegen beim Umlagern oder bei den k�rperlichen Pflegema�nahmen, etwa beim Verlassen des Bettes oder bei der K�rperreinigung. Derartige passive Mobilisation ist integrierender Bestandteil der Hilfen bei den gew�hnlich und regelm��ig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des t�glichen Lebens iS des � 14 SGB XI, die von den Pflegekassen gem�� � 36 Abs 2 SGB XI als Sachleistung erbracht werden m�ssen und demzufolge nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen. Bewegungs�bungen k�nnen von Pflegekr�ften durchgef�hrt werden Der Fall 2Ein 79j�hriger Patient mit spastischer Halbseitenl�hmung, Pflegestufe III erh�lt neben einer Krankengymnastischen Verordnung, eine Verordnung �ber h�usliche Krankenpflege nach � 37 Abs. 2 SGB V mit "Bewegungs�bungen 4 x t�glich, 7 x w�chentlich". Bei den Bewegungs�bungen handelt es sich um Geh�bungen in der Wohnung, die vom Pflegedienst und der Angeh�rigen gemeinsam durchgef�hrt werden. Die Bewegungs�bungen werden als medizinisch notwendig zur Behandlung der Erkrankung von Seiten des verordnenden Arztes begr�ndet. Die Entscheidung 2Bewegungs�bungen, die der eigenen Gesunderhaltung im Sinne einer gesunden Lebensf�hrung dienen, liegen in der Eigenverantwortung des Betroffenen. Merkmale der Behandlungspflege aus Sicht des BSG: Bewegungs�bungen als Krankenbehandlung d�rfen nur von Physiotherapeuten durchgef�hrt werden |