I Sachverst�ndigenordnung


SV-Ordnung

� 1 Anerkennungsverfahren
Der BvPP e.V. erm�glicht auf Antrag Sachverst�ndige f�r den Pflegebereich im Gesundheitswesen nach Ma�gabe der folgenden Bestimmungen anzuerkennen.

� 2 Verbandsanerkennung
(1) Zur weiteren F�rderung und Entwicklung des Berufsbildes der Pflegesachverst�ndigen hat der BvPP das folgende Anerkennungsverfahren entwickelt. Es dient zum Nachweis eines einheitlich festgelegten Qualit�tsniveaus nach �Innen und Au�en�. Dem Kunden (Privatpersonen und Instanzen) wird hierdurch eine gepr�fte Qualit�t angeboten. Das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder wird in der �ffentlichkeit durch das Anerkennungsverfahren gest�rkt.
(2) Die Mitglieder k�nnen nach erlangter Anerkennung den Wettbewerbsvorteil nutzen, sich durch den Nachweis der verbandsanerkannten Qualit�t, von nicht anerkannten Sachverst�ndigen abzugrenzen. Die Anerkennung bedeutet eine weitere Professionalisierung f�r das Berufsbild des Sachverst�ndigen in der Pflege.
(3) Die Verbandsanerkennung umfasst die Erstattung von Gutachten gem�� SGB XI Sachverst�ndigenleistungen wie Beratungen, �berwachungen, Pr�fungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche T�tigkeiten in Bezug auf die Feststellung von Pflegebedarf und Pflegeleistungen.
(4) Die Verbandsanerkennung erfolgt durch Aush�ndigung eines Zertifikats

� 3 Voraussetzungen f�r das Anerkennungsverfahren
(1) Das Sachgebiet f�r die Verbandanerkennung wird durch den BvPP e.V. bestimmt.
(2) Ein Sachverst�ndiger kann nur dann vom Verband anerkannt werden, wenn er
� das vom Bundesverband anerkannte Pr�fungsverfahren erfolgreich absolviert hat
� in geordneten wirtschaftlichen Verh�ltnissen lebt
� die Gew�hr f�r Unparteilichkeit und Unabh�ngigkeit sowie f�r die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverst�ndigen des Verbandes bietet
� eine Weiterbildung oder eine vergleichbare Kompetenzanerkennung hinsichtlich der Gutachtenerstellung nachweisen kann.
(3) Ein Sachverst�ndiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverh�ltnis steht, kann nur dann eine Verbandanerkennung erhalten, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erf�llt und zus�tzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverst�ndigent�tigkeit pers�nlich aus�ben kann;
b) er bei seiner Sachverst�ndigent�tigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem�� � 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) sein Arbeitgeber eine Erlaubnis f�r eine Sachverst�ndigennebent�tigkeit erteilt und sich aus der Sachverst�ndigent�tigkeit keine Interessenskonflikte ergeben.

� 4 Verfahren
(1) Zur Umsetzung des Verfahrens hat der BvPP e.V. eine Kooperation mit dem Institut f�r Sachverst�ndige in der Pflege (ISP) vereinbart. Das Institut f�r Sachverst�ndige in der Pflege (ISP) unterst�tzt den BvPP e.V., indem es f�r den Verband seine Institutsanerkennung als Kompetenznachweis f�r die Verbandsmitglieder anbietet. Das ISP identifiziert sich mit dem Leitbild und dem Ehrenkodex des Verbandes. Der Zweck der Zusammenarbeit soll insbesondere durch Erf�llung folgender Aufgaben erreicht werden:
� Beratung der Interessenten
� Kommunikation mit den Interessenten
� Durchf�hrung der Institutsanerkennung
� Erstellung eines Institutsanerkennungszertifikat
Das ISP verpflichtet sich sein Anerkennungsverfahren nach State of Art zu erbringen und eine zweij�hrige Reanerkennung zu gew�hrleisten.
(2) Nach Vorlage des ISP Institutszertifikats erteilt der BvPP e.V. das Verbandszertifikat.

� 5 Aush�ndigung von Zertifikat, Stempel, Ausweis und Sachverst�ndigenordnung
(1) Der BvPP e.V. h�ndigt dem Sachverst�ndigen bei der Verbandsanerkennung das Zertifikat, den Ausweis, den Stempel, die Sachverst�ndigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Zertifikat und Stempel bleiben Eigentum des BvPP e.V.
(2) �ber die Verbandsanerkennung und die Aush�ndigung der in Abs. 1 genannten Gegenst�nde ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverst�ndigen zu unterschreiben ist.

� 6 Bekanntmachung
Der BvPP e.V. macht die Verbandsanerkennung des Sachverst�ndigen in seinen Ver�ffentlichungen bekannt, sofern der Sachverst�ndige zustimmt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverst�ndigen k�nnen durch den BvPP e.V. oder einen von ihm beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datentr�gern gespeichert werden.