Sachverständige werden in der Regel in verschiedene Gruppen unterteilt (Vgl. Stangl, S. 6ff)
- der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige
- der amtlich oder staatlich anerkannte Sachverständige
- der von einer akkreditierten Stelle zertifizierte Sachverständige
- der selbsternannte oder verbandsanerkannte Sachverständige
Im Bereich der Pflegesachverständigen gibt es einige wenige öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. In Deutschland wurde, soweit bekannt, in einem Fall eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) vorgenommen. Grundsätzlich sieht sich die IHK jedoch mit Verweis auf § 36 Gewerbeordnung (GewO) nicht als die zuständige Kammer (Vgl. BvPP, Pressemitteilung v. 02.01.03). In Bayern wurden durch die Regierung von Oberbayern Pflegesachverständige auf der Grundlage des Bayerischen Sachverständigengesetz bestellt (Vgl. Stangl, S. 10ff). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Der Gesetzgeber hat die öffentliche Bestellung als Gütekriterium für Sachverständige vorgesehen. Die Zuständigkeit liegt bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, in der Regel sind das die zuständigen Kammern. Hinsichtlich des Pflegesachverständigen findet sich hier bereits das erste Problem. Welche Kammer ist für Pflege zuständig? In Deutschland wurde, soweit bekannt, in einem Fall eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) vorgenommen. Grundsätzlich sieht sich die IHK jedoch mit Verweis auf § 36 Gewerbeordnung (GewO) nicht als die zuständige Kammer. Die Errichtung einer für Pflege zuständigen Kammer - die Pflegekammer - wurde von der Politik bisher, trotz intensiver Bemühungen durch Fördervereine in verschiedenen Bundesländern, verhindert. Amtlich anerkannte Sachverständige Nach § 36 Absatz 5 Gewerbeordnung kann mit Verweis auf eine andere gesetzliche Grundlage ein amtlich anerkannter Sachverständiger bestellt werden. Diese Regelung findet für Pflege in der Bundesrepublik zurzeit nur durch die Bezirksregierung Oberbayern Anwendung, die entsprechende Prüfungen durchgeführt und amtliche (staatliche) Anerkennungen ausgesprochen hat. Zertifizierte Sachverständige Gemäß einer EU weiten Regelung können Akkreditierunsgstellen nach der EN-Norm 45013 Personen als Prüfer oder Sachverständige zertifizieren. Verbandsanerkannte Sachverständige Private Sachverständigenverbände haben die Möglichkeit durch die Entwicklung entsprechender Verfahren und Kriterien, ihren Mitgliedern die Verbandsanerkennung auszusprechen. Nach bestandenem Qualifikationsnachweis dürfen sich diese Sachverständige als Verbandsanerkannte Sachverständige bezeichnen mit Hinweis auf den Verband. Der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. (BvPP) hat unter Einbeziehung relevanter öffentlicher Institutionen ein entsprechendes Anerkennungsverfahren für Pflegesachverständige erarbeitet. Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erfolgt in Kooperation mit dem Institut ISP.