Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Pflegesachverständiger?

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist bisher nicht eindeutig definiert und auch nicht durch ein Gesetz geschützt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Sachverständiger definiert als „[...] ein Spezialist auf einem eng definierten Sachgebiet, das in der Regel den Teilbereich eines Berufes bildet“ (BVerwG, GewArch 1973, 263). Das bedeutet, dass ein Pflegesachverständiger erst dann zum Pflegesachverständigen wird, wenn er sich auf einem abgrenzbaren Teilgebiet der Pflege, über seine Ausbildung hinaus, besondere Detailkenntnisse verschafft hat (vgl. Heck, § 1 RdNr. 7).

Wie werde ich Pflegesachverständiger?

Ein Pflegesachverständiger muss zunächst einmal den Pflegeberuf erlernt haben. Darüber hinaus benötigt er eine mehrjährige Berufserfahrung. Der Abschluss einer formalen Weiterbildung oder eines Anerkennungsverfahrens ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, eine Weiterbildung zu absolvieren. Der BvPP e.V. hat sich in den letzten Jahren verstärkt für die Schaffung einer bundesweiten Infrastruktur an Weiterbildungsangeboten eingesetzt. Inzwischen gibt es in ganz Deutschland die Möglichkeit zwischen unterschiedlichen Trägern ein geeignetes Angebot auszuwählen. Zur Sicherung der Qualität in den Weiterbildungsangeboten können Träger ihre Konzepte zur inhaltlich-fachlichen Prüfung bei dem BvPP e.V. einreichen und eine Kooperation beantragen. Als Verband befürworten wir eine Vielfältigkeit des Angebotes, da auch die individuellen Lernformen und Bedürfnisse so vielfältig sind wie die Zahl der Teilnehmer.

Welche beruflichen Perspektiven eröffnet mir das Aufgabenfeld des Pflegesachverständigen?

Im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz werden Pflegesachverständige

  • in Klageverfahren an Sozialgerichten
    • durch den jeweiligen Richter oder
    • von den Betroffenen nach § 109 SGG mit der Gutachtenerstellung beauftragt.
  • im Widerspruchsverfahren von Betroffenen zwecks Einholung einer unabhängigen 2. Meinung herangezogen.

In zivilrechtlichen Streitfragen werden Pflegesachverständige durch die zuständigen Gerichte angefragt, um beispielsweise den Wert von Pflegeleistungen zu ermitteln.Daneben besteht die Möglichkeit, kommunale Heimaufsichten bei der Begehung stationärer Einrichtungen oder Betroffene bei der Einstufung in eine Pflegestufe pflegefachlich zu unterstützen. Der Sachverständige kann diese Aufgaben in einer selbständigen oder in einer nebenberuflichen Tätigkeit ausüben. Pflegeeinrichtungen legen zunehmend Wert darauf, einen Pflegesachverständigen zu beschäftigen. In einer Pflegeeinrichtung übernehmen Pflegesachverständige beispielsweise das Pflegestufenmanagement und wirken daran mit, die Ergebnisqualität der Pflege zu verbessern.

Wie kann sich der Bedarf für Pflegesachverständige entwickeln?

Ein mögliches Zukunftsszenario These 1: Die Professionalisierung der Pflege nimmt kontinuierlich zu. Gesellschaftliche und strukturelle Veränderungen stellen neue Anforderungen an die Pflege. Ein Ergebnis dieser Entwicklung ist die bereits stattfindende Akademisierung der Pflege mit der selbständigen Disziplin Pflegewissenschaft und zahlreichen Spezialisierungsmöglichkeiten, die hochqualifizierte Pflegeexperten heranbilden. Pflege wird als eigenständiger Beruf in Zukunft für die eigene Fort- und Weiterbildung die Verantwortung übernehmen. Diese Entwicklung findet derzeit bereits ihren Niederschlag in den Bemühungen verschiedener Fördervereine auf Länderebene zur Gründung einer Pflegekammer. Die Sachverständigentätigkeit stellt ein neues Aufgabenfeld dar und bietet vielfältige Möglichkeiten der persönlichen Karriereplanung für Pflegefachkräfte außerhalb der traditionellen Strukturen. These 2: Die Leistungsdifferenzierung und Regulierung im Gesundheitswesen wird für den Laien undurchschaubar Bereits heute ist das Gesundheitswesen mit seiner Vielzahl gesetzlicher Vorschriften für den Laien nur noch schwer verständlich. Die erwartete Innovationswelle wird diese Entwicklung noch verstärken. Die Stärkung des Verbraucherschutzes im Gesundheitswesen auf gesetzlicher Ebene führt dazu, dass einerseits die Pflegekunden mit mehr Rechten und größerem Wissen ausgestattet sind als in der Vergangenheit, sie andererseits jedoch zunehmend der Unterstützung durch Experten bedürfen, um diese Rechte auch in Anspruch nehmen zu können, da gleichzeitig eine starke Diversifikation der Leistungen und regelnden Normen stattfindet. These 3: Der Kostendruck wird ein konstanter Faktor der nächsten Jahre bleiben. Die demographische Entwicklung wird die Frage der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit von Leistungen weiter in den Vordergrund der Betrachtungen stellen. Die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Leistung angemessen erbracht wurde oder ob eine Unterversorgung mit Haftungspflicht bzw. eine Überversorgung mit Anspruchsausschluss vorliegt, bedarf detaillierten fachlichen Know-hows. Darüber hinaus werden die Anforderungen der Solidargemeinschaft (vertreten insbesondere durch die GKV) an die Einrichtungen hinsichtlich Qualität und Transparenz der verwendeten Mittel steigen. Demgegenüber bedürfen die Einrichtungen einer sachgerechten Zuteilung entsprechender Mittel. Ein wesentliches Element ist hier die fachgerechte Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Gesetzliche und private Kostenträger, Gerichte aber auch Leistungsanbieter werden vermehrt zur Klärung dieser Fragestellungen im Einzelfall die Expertise von Sachverständigen hinzuziehen, die durch eine neutrale, fachgerechte Beurteilung zur Lösungsfindung beitragen. These 4: Ein professionelles Sachverständigenwesen für die Pflege ist in Zukunft für das Gesundheitswesen unverzichtbar. Hochqualifizierte Pflegeexperten werden in Zukunft vermehrt von Privatpersonen, Einrichtungen und Institutionen zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall hinzugezogen werden. Dazu wird sich auch für die Pflege in Deutschland ein Sachverständigenwesen etablieren, wie es in anderen Branchen bereits üblich und gängige Praxis ist.

Welche Anforderungen werden an einen Pflegesachverständigen gestellt?

In Deutschland haben sich in der Vergangenheit allgemeingültige Anforderungen an den Sachverständigen entwickelt: (Vgl. Heck, § 1, RdNr. 8)

  • Überdurchschnittliche Fachkenntnisse in dem jeweiligen Betätigungsgebiet
  • Praktische Erfahrung
  • Fähigkeit, ein Gutachten zu erstellen
  • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
  • Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

Über diese allgemeinen Vorraussetzungen hinaus wurden umfangreiche Pflichtenkataloge für öffentlich bestellte Sachverständige verfasst. Diese finden ihre Grundlage in § 36 Gewerbeordnung (GewO) und finden Niederschlag in der Sachverständigenordnung für öffentlich bestellte Sachverständige. Für alle durch ein Gericht beauftragten Sachverständigen sind in § 407a Zivilprozessordnung (ZPO) umfangreiche Pflichten aufgeführt. Der BvPP e.V. hat für Pflegesachverständige eine Sachenverständigenordnung in Anlehnung an die Anforderungen öffentlich bestellter Sachverständiger anderer Berufe entwickelt, die seit dem 1.4.2007 in Kraft ist. Darüberhinaus gilt der seit 2001 bestehende Ehrenkodex für Mitglieder des BvPP e.V.

Welche Anforderungen werden an einen Pflegesachverständigen gestellt?

In Deutschland haben sich in der Vergangenheit allgemeingültige Anforderungen an den Sachverständigen entwickelt: (Vgl. Heck, § 1, RdNr. 8)

  • Überdurchschnittliche Fachkenntnisse in dem jeweiligen Betätigungsgebiet
  • Praktische Erfahrung
  • Fähigkeit, ein Gutachten zu erstellen
  • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
  • Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

Über diese allgemeinen Vorraussetzungen hinaus wurden umfangreiche Pflichtenkataloge für öffentlich bestellte Sachverständige verfasst. Diese finden ihre Grundlage in § 36 Gewerbeordnung (GewO) und finden Niederschlag in der Sachverständigenordnung für öffentlich bestellte Sachverständige. Für alle durch ein Gericht beauftragten Sachverständigen sind in § 407a Zivilprozessordnung (ZPO) umfangreiche Pflichten aufgeführt. Der BvPP e.V. hat für Pflegesachverständige eine Sachenverständigenordnung in Anlehnung an die Anforderungen öffentlich bestellter Sachverständiger anderer Berufe entwickelt, die seit dem 1.4.2007 in Kraft ist. Darüberhinaus gilt der seit 2001 bestehende Ehrenkodex für Mitglieder des BvPP e.V.

Welche Qualitätsmerkmale gibt es für Pflegesachverständige?

Sachverständige werden in der Regel in verschiedene Gruppen unterteilt (Vgl. Stangl, S. 6ff)

  • der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige
  • der amtlich oder staatlich anerkannte Sachverständige
  • der von einer akkreditierten Stelle zertifizierte Sachverständige
  • der selbsternannte oder verbandsanerkannte Sachverständige

Im Bereich der Pflegesachverständigen gibt es einige wenige öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. In Deutschland wurde, soweit bekannt, in einem Fall eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) vorgenommen. Grundsätzlich sieht sich die IHK jedoch mit Verweis auf § 36 Gewerbeordnung (GewO) nicht als die zuständige Kammer (Vgl. BvPP, Pressemitteilung v. 02.01.03). In Bayern wurden durch die Regierung von Oberbayern Pflegesachverständige auf der Grundlage des Bayerischen Sachverständigengesetz bestellt (Vgl. Stangl, S. 10ff). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Der Gesetzgeber hat die öffentliche Bestellung als Gütekriterium für Sachverständige vorgesehen. Die Zuständigkeit liegt bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, in der Regel sind das die zuständigen Kammern. Hinsichtlich des Pflegesachverständigen findet sich hier bereits das erste Problem. Welche Kammer ist für Pflege zuständig? In Deutschland wurde, soweit bekannt, in einem Fall eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) vorgenommen. Grundsätzlich sieht sich die IHK jedoch mit Verweis auf § 36 Gewerbeordnung (GewO) nicht als die zuständige Kammer. Die Errichtung einer für Pflege zuständigen Kammer - die Pflegekammer - wurde von der Politik bisher, trotz intensiver Bemühungen durch Fördervereine in verschiedenen Bundesländern, verhindert. Amtlich anerkannte Sachverständige Nach § 36 Absatz 5 Gewerbeordnung kann mit Verweis auf eine andere gesetzliche Grundlage ein amtlich anerkannter Sachverständiger bestellt werden. Diese Regelung findet für Pflege in der Bundesrepublik zurzeit nur durch die Bezirksregierung Oberbayern Anwendung, die entsprechende Prüfungen durchgeführt und amtliche (staatliche) Anerkennungen ausgesprochen hat. Zertifizierte Sachverständige Gemäß einer EU weiten Regelung können Akkreditierunsgstellen nach der EN-Norm 45013 Personen als Prüfer oder Sachverständige zertifizieren. Verbandsanerkannte Sachverständige Private Sachverständigenverbände haben die Möglichkeit durch die Entwicklung entsprechender Verfahren und Kriterien, ihren Mitgliedern die Verbandsanerkennung auszusprechen. Nach bestandenem Qualifikationsnachweis dürfen sich diese Sachverständige als Verbandsanerkannte Sachverständige bezeichnen mit Hinweis auf den Verband. Der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. (BvPP) hat unter Einbeziehung relevanter öffentlicher Institutionen ein entsprechendes Anerkennungsverfahren für Pflegesachverständige erarbeitet. Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erfolgt in Kooperation mit dem Institut ISP.