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Gesundheitsreform 2007: Aktulle Stolpersteine in der HilfsmittelversorgungHilfsmittelversorgung 1. September 2007 Autorin Christine Schmidt Wenn Hilfsmittel in einem Haushalt ben�tigt werden, dann sagt die Gesetzgebung folgendes aus: Der � 33 SGB V beinhaltet:
Hat die Krankenkasse Vertr�ge nach �126 Abs. 1 (Ausschreibung) �ber die Versorgung mit Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 k�nnen Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer w�hlen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen. Das Prozedere einer �ffentlichen Ausschreibung, bedeutet f�r die Menschen die auf die Bereitstellung und Unterst�tzung durch Hilfsmittel im t�glichen Leben angewiesen sind, dass es einerseits zu langen zeitlichen Verz�gerungen kommen wird, der Lieferant ist oft nicht derjenige, der auch die Beratung und Konzepterstellung get�tigt hat und �ber die Qualit�t kann keine Aussage getroffen werden. Wie eine logistische zeitnahe Regulation von Reparaturen an den Hilfsmitteln erfolgen soll, ist ebenfalls nicht benannt. Das hei�t, in Zukunft besteht keine Wahlfreiheit des Versicherten mehr. So wie die Weichen gestellt sind, wird es dazu kommen, dass die verschiedenen Hilfsmittel von verschiedenen Leistungserbringern versorgt werden. Es wird keine Gesamtkonzeption in der Hilfsmittelversorgung f�r einen Pflegehaushalt mehr geben und der Versicherte hat unterschiedliche Ansprechpartner. Ob es sich wirklich wirtschaftlich positiv rechnen wird, dass wird die Zukunft zeigen. Alle Anzeichen deuten eher auf zu erwartende Folgesch�den durch eine fehlende zeitnahe Hilfsmittelversorgung hin.
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