Stellungnahme zum Regierungsentwurf Pflege-Weiterentwicklungsgesetz


Anh�rung PfWG

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

Der Bundesverband unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e.v. (BvPP e.V.) begr��t grunds�tzlich die Gesetzesvorlage und die damit angestrebten Ziele.


St�rkung der Grunds�tze �Reha vor Pflege� und �Ambulant vor Station�r�

Der Gesetzentwurf sieht in � 31 eine Vernetzung der Informationen zwischen den unterschiedlichen Leistungstr�gern der Sozialversicherung zur St�rkung rehabilitativer Ma�nahmen vor. Die Gutachter des MDK sollen den Rehabilitationsbedarf bei der Feststellung der Pflegebed�rftigkeit konkretisieren und durch die Pflegekassen die gewonnenen Informationen an den Hausarzt weiterleiten. Dadurch wird zugleich ein Antrag bei dem zust�ndigen Tr�ger der Rehabilitation eingeleitet. Gleichzeitig entsteht eine Verpflichtung f�r die Tr�ger der Pflegeversicherung, die Umsetzung der notwendigen Rehabilitationsma�nahmen sicherzustellen. Die geplante �nderung in � 40 SGB V ist ein erster Schritt, die Tr�ger der Krankenversicherung und die Tr�ger der Pflegeversicherung auf eine ganzheitliche Sichtweise des Versicherten hin und von der Praxis des �Verschiebebahnhofs� wegzuf�hren.

Der BvPP e.V. w�rde es begr��en, im Zuge einer St�rkung der Verbraucherrechte, wenn hier eine Informationspflicht gegen�ber dem Versicherten verankert w�rde. Das Gutachten mit dem festgestellten Rehabilitationsbedarf und dem individuellen Pflegeplan sollte regelhaft dem Versicherten zugestellt werden und nicht � wie bisher � nur nach ausdr�cklicher Anforderung. Nur wenn der Versicherte �ber die Erkenntnisse der Gutachter informiert ist, kann er seinen Beitrag dazu leisten, auf die Umsetzung einer gesundheitsf�rdernden Versorgung ein- und daran mitzuwirken.
Die in �� 45 ff vorgesehene F�rderung niedrigschwelliger Angebote und die F�rderung der ehrenamtlichen T�tigkeit unter Einbindung der Selbsthilfeorganisationen ist ausdr�cklich zu begr��en. Mit der vorgesehenen Anrechnungsf�higkeit entstandener Aufwendungen f�r Pflegeanbieter nach � 82b wird erstmals auch in diesem Punkt dem Anspruch einer �leistungsgerechten� Verg�tung ein St�ckweit Rechnung getragen. Im Alltag insbesondere station�rer Pflegeanbieter findet schon seit vielen Jahren eine umfangreiche Einbindung und Begleitung ehrenamtlicher Helfer statt, die bislang in den Pfleges�tzen nicht abgebildet werden konnte. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diesem Umstand Rechnung getragen, jedoch er�ffnet die Formulierung nur eine grunds�tzliche M�glichkeit. Es ist davon auszugehen, dass diese in der Praxis nur schwer durchsetzbar ist.

Der BvPP e.V. fordert daher, in � 82b eine Text�nderung in

�sind diese bei station�ren Pflegeeinrichtungen in den Pfleges�tzen (�84 Abs.1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Verg�tungen (�89) zu ber�cksichtigen. Die Aufwendungen sind in der Verg�tungsvereinbarung �ber die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen.�

Die in �44a vorgesehene Pflegezeit f�r Angeh�rige, insbesondere die kurzfristige Freistellung f�r 10 Tage wird ausdr�cklich begr��t. Der BvPP e.V. geht davon aus, dass durch diese M�glichkeit viele Br�che in der Versorgungskette abgemildert und damit einer Verbesserung der Versorgungssituation erreicht werden k�nnen. Einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber stehen keine Bedenken gegen�ber. F�r kleine Unternehmen k�nnen diese Leistungen in die U1 oder U2 integriert und dar�ber ein wirksamer Schutz vor existenzgef�hrdenden Belastungen gesichert werden, einer gesonderten Ber�cksichtigung bedarf es daher nicht.

Die in � 41 vorgesehenen Verbesserungen zur Tagespflege werden vom BvPP e.V. bef�rwortet. In der Vergangenheit blieb dem Versicherten h�ufig nur die Wahl zwischen Tagespflege und ambulanter h�uslicher Pflege. Mit der geplanten M�glichkeit, den 1,5fachen Satz geltend zu machen, wird hier eine deutliche Entlastung realisiert.

Die mit � 36 eingef�hrte M�glichkeit, Anspr�che mehrerer Versicherter in einem Pool zusammenzuf�hren und f�r Betreuungsleistungen zu verwenden, st�rkt den Aufbau neuer ambulanter Wohnformen wie beispielsweise Hausgemeinschaften. Diese Leistung jedoch ausschlie�lich als Sachleistung zur Verf�gung zu stellen, kann nicht als sachdienlich angesehen werden. Es sind gerade in der Betreuung die famili�ren, nachbarschaftlichen und ehrenamtlichen Netzwerke, auf die der Betroffene zur�ckgreift und zur�ckgreifen m�chte. Hier sollten die Versicherten selbst entscheiden k�nnen, wie sie ihre gepoolten Mittel wirksam nutzen wollen. Eine selbstbeschaffte Person sollte neben ehrenamtlichen Ressourcen genauso eine Option darstellen wie die Sachleistung durch einen professionellen Leistungsanbieter. Eine regelm��ige Beratung analog zu � 37 Abs. 3 sowie die Vorlage eines Besch�ftigungsnachweises k�nnen unb�rokratisch Mi�brauch vorbeugen. Denkbar w�re auch eine periodische Begleitung durch den Pflegebegleiter.

Verbesserung der Leistungen f�r an Demenz erkrankte Menschen

Die Erh�hung der Leistungen f�r Menschen mit eingeschr�nkter Alltagskompetenz wird vom BvPP e.V. begr��t. Eine individuelle Festlegung der H�he durch die Pflegekasse auf der Grundlage einer Empfehlung des MDK � Gutachters kann jedoch nicht bef�rwortet werden. Objektivierbare Kriterien, die eine derartige Vorgehensweise rechtfertigen w�rden, kann es aufgrund der Komplexit�t der zugrunde liegenden Krankheitsbilder und Funktionseinschr�nkungen und der individuellen Situation nicht geben. Ziele der Betreuungsleistung m�ssen der Verbleib im h�uslichen Umfeld und die Erhaltung bzw. F�rderung der Gesundheit von Betroffenen und Pflegepersonen (Erhalt der Pflegef�higkeit) sein. Die erforderlichen und m�glichen Hilfen sind dabei so vielf�ltig wie die Menschen selbst. Mit der vorgesehenen Regelung einer individuellen Festlegung wird eine kostentr�chtige, b�rokratische Vorgehensweise implementiert, die in keinem Verh�ltnis zum angestrebten Nutzen steht und deren Kosten weit �ber den, durch die Festlegung erwarteten, Einsparungen liegen d�rfte.

Pflegest�tzpunkte und Pflegebegleiter

Der BvPP e.V. hat hierzu bereits im September 2007 ausf�hrlich Stellung bezogen. Die erg�nzenden Ausf�hrungen in der Erl�uterung zum Gesetzentwurf sind nicht geeignet, die Bedenken des BvPP e.V. zu entkr�ften.
Der BvPP e.V. fordert daher weiterhin, die Pflegest�tzpunkte und damit auch die Pflegebegleiter als von den Kosten- und Leistungstr�gern einerseits und von den Leistungsanbietern andererseits unabh�ngige Organe im Gesetz zu verankern.
Der BvPP e.V. ist auch nicht der Meinung, dass es bereits ausreichende Angebote auf regionaler Ebene gibt. Insbesondere die zugehende, pflegefachliche Beratung und Koordination erforderlicher Versorgungsma�nahmen ist, wenn �berhaupt, bislang nur rudiment�r erkennbar. Pflegest�tzpunkte als quartiersbezogene Knotenpunkte umfassender Versorgungsnetzwerke sind daher w�nschenswert und zu begr��en. Sie m�ssen jedoch unabh�ngig von den Interessen der Kostentr�ger und unabh�ngig von den Interessen der Leistungsanbieter agieren k�nnen. Das gleiche gilt f�r die Pflegebegleiter, die vor Ort das Assessment, die Versorgungsplanung und Realisation begleiten. Die durch den Aufbau der erforderlichen Strukturen entstehenden Kosten werden mittelfristig durch die optimierte Versorgung kompensiert. Eine Finanzierung der St�tzpunkte k�nnte aus Steuermitteln auf kommunaler Ebene gepaart mit einem Festbetrag pro Versichertem aus der Pflegeversicherung erfolgen. Es sind gerade die Versorgungsbr�che, fehlerhafte oder unzureichende Versorgungssituationen sowie eine unzureichende Beratung der pflegenden Angeh�rigen, die eine Verminderung bestehender Pflegebed�rftigkeit verhindern und einen progressiven Verlauf der Pflegebed�rftigkeit f�rdern. Eine Einbindung und Nutzung der bereits vereinzelt bestehenden funktionierenden Beratungs- und Vernetzungsangeboten steht dem fl�chendeckenden, systematischen Aufbau einer Koordinationsstruktur nicht entgegen.

Qualit�tsentwicklung

Der BvPP e.V. hat hierzu bereits im September 2007 Stellung genommen.

Der BvPP e.V. begr��t die Einbindung der Expertenstandards als gesetzlich verbindlicher Standard sowie die st�rkere Ber�cksichtigung eigener Qualit�tsanstrengungen auf Seiten der Leistungsanbieter. Die Vorgabe des � 114 Abs 3, dass es sich dabei um anerkannte Verfahren und anerkannte Sachverst�ndige handeln muss, sichert aus Sicht des BvPP e.V. die Qualit�t der Verfahren und sch�tzt ausreichend vor Mi�brauch. Zumal die eigenen Qualit�tspr�fungen nicht als Ersatz f�r die MDK � Pr�fung und f�r Pr�fungen nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, sondern lediglich Pr�fumfang und Pr�ffrequenz verringern. Da es immer noch eine Vielzahl ungepr�fter Einrichtungen gibt, scheint diese Regelung auch geeignet, den Durchdringungsgrad der Qualit�tspr�fungen nach � 114 zu verbessern.

Professionalisierung

Der BvPP e.V. begr��t die mit dem Gesetzentwurf einhergehende Aufwertung des Pflegeberufes. Aus Sicht des BvPP e.V. sind die geplanten Ver�nderungen als ein erster Schritt in die richtige Richtung anzusehen, der in den zuk�nftig anstehenden Reformen der Kranken- und Pflegeversicherung fortgef�hrt werden muss.
Insbesondere die in � 63 SGB V vorgesehene Kompetenzkl�rung wird vom BvPP e.V. bef�rwortet. Damit wird ein �de facto� Zustand auf eine gesetzm��ige Ebene ger�ckt und Sicherheit f�r Pflegefachkr�fte, �rzte und Versicherte geschaffen. In der Praxis sind es regelm��ig die Pflegefachkr�fte, die �ber die Kenntnisse und die F�higkeiten verf�gen, geeignete Verbandmittel, Nahrungserg�nzungen und Pflegehilfsmittel auszuw�hlen und diese zu benennen. Die bislang herrschende Rechtslage f�hrte daher zu einem Mehr an B�rokratie sowohl f�r Pflegeanbieter als auch f�r �rzte, die ausschlie�lich dem Papier dienten, f�r die Praxis aber ohne Relevanz waren. Mit der Erteilung der Verordnungsbefugnis f�r Verbandmittel und Pflegehilfsmitteln an Pflegefachkr�fte wird hier eine Anpassung der Rechtslage an die bestehende Praxis vorgenommen und der zuk�nftigen demographischen Entwicklung Rechnung getragen. Die �bertragung �rztlicher T�tigkeiten und die M�glichkeit zur selbst�ndigen Aus�bung der Heilkunde wertet das Berufsbild der Pflege formal auf und er�ffnet Angeh�rigen dieser Profession neue berufliche Entwicklungsm�glichkeiten. Damit gewinnt dieser Beruf auch an Attraktivit�t. Ein Sachverhalt der dringend erforderlich ist, da zu bef�rchten ist, dass angesichts der demographischen Entwicklung in 5 Jahren, die Ausbildungspl�tze zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Altenpfleger/in nicht mehr besetzt werden k�nnen. Junge Menschen werden sich f�r die dann zahlreich vorhandenen Ausbildungsangebote in anderen Branchen entscheiden, in denen bessere Arbeitsbedingungen und pers�nliche Entfaltungsm�glichkeiten herrschen.

Der BvPP e.V. kann daher die ablehnenden Haltung des Bundesrates in seiner Stellungnahme nicht nachvollziehen und nicht bef�rworten.

Wirtschaftlichkeit und Weiterentwicklung der Angebotsformen

Der BvPP e.V. begr��t die F�rderung neuer Angebotsformen durch Gesamtversorgungsvertr�ge (� 72) sowie die nach � 12 PfWG und � 119 SGB V geschaffene M�glichkeit der ambulanten Behandlung in einer station�ren Pflegeeinrichtung.
Die Abschaffung der Pflegebuchf�hrungsverordnung als verbindliche Ma�gabe und deren Ersatz durch eigens geschafffene Grunds�tze ordnungsgem��er Buchf�hrung kann nicht als entb�rokratisierend oder die Wirtschaftlichkeit f�rdernd angesehen werden. Es existieren bereits branchen�bergreifende Grunds�tze ordnungsgem��er Buchf�hrung, die auch auf die Pflege anwendbar sind. F�r Leistungsanbieter, die beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH oder AG gef�hrt werden, kommen die Vorschriften des HGB zum tragen. Bei Personengesellschaften w�rden mit Wegfall der Pflegebuchf�hrungsverordnung nur noch die Grunds�tze ordnungsgem��er Buchf�hrung greifen, die ab einer bestimmten Gr��e nicht mehr geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu sichern.

Die Stellungnahme f�r Sie als Download im PDF - Format: