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Stellungnahme zum Regierungsentwurf Pflege-WeiterentwicklungsgesetzAnh�rung PfWG Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Der Bundesverband unabh�ngiger Pflegesachverst�ndiger und PflegeberaterInnen e.v. (BvPP e.V.) begr��t grunds�tzlich die Gesetzesvorlage und die damit angestrebten Ziele. St�rkung der Grunds�tze �Reha vor Pflege� und �Ambulant vor Station�r� Der Gesetzentwurf sieht in � 31 eine Vernetzung der Informationen zwischen den unterschiedlichen Leistungstr�gern der Sozialversicherung zur St�rkung rehabilitativer Ma�nahmen vor. Die Gutachter des MDK sollen den Rehabilitationsbedarf bei der Feststellung der Pflegebed�rftigkeit konkretisieren und durch die Pflegekassen die gewonnenen Informationen an den Hausarzt weiterleiten. Dadurch wird zugleich ein Antrag bei dem zust�ndigen Tr�ger der Rehabilitation eingeleitet. Gleichzeitig entsteht eine Verpflichtung f�r die Tr�ger der Pflegeversicherung, die Umsetzung der notwendigen Rehabilitationsma�nahmen sicherzustellen. Die geplante �nderung in � 40 SGB V ist ein erster Schritt, die Tr�ger der Krankenversicherung und die Tr�ger der Pflegeversicherung auf eine ganzheitliche Sichtweise des Versicherten hin und von der Praxis des �Verschiebebahnhofs� wegzuf�hren. Der BvPP e.V. w�rde es begr��en, im Zuge einer St�rkung der Verbraucherrechte, wenn hier eine Informationspflicht gegen�ber dem Versicherten verankert w�rde. Das Gutachten mit dem festgestellten Rehabilitationsbedarf und dem individuellen Pflegeplan sollte regelhaft dem Versicherten zugestellt werden und nicht � wie bisher � nur nach ausdr�cklicher Anforderung. Nur wenn der Versicherte �ber die Erkenntnisse der Gutachter informiert ist, kann er seinen Beitrag dazu leisten, auf die Umsetzung einer gesundheitsf�rdernden Versorgung ein- und daran mitzuwirken. Der BvPP e.V. fordert daher, in � 82b eine Text�nderung in �sind diese bei station�ren Pflegeeinrichtungen in den Pfleges�tzen (�84 Abs.1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Verg�tungen (�89) zu ber�cksichtigen. Die Aufwendungen sind in der Verg�tungsvereinbarung �ber die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen.� Die in �44a vorgesehene Pflegezeit f�r Angeh�rige, insbesondere die kurzfristige Freistellung f�r 10 Tage wird ausdr�cklich begr��t. Der BvPP e.V. geht davon aus, dass durch diese M�glichkeit viele Br�che in der Versorgungskette abgemildert und damit einer Verbesserung der Versorgungssituation erreicht werden k�nnen. Einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber stehen keine Bedenken gegen�ber. F�r kleine Unternehmen k�nnen diese Leistungen in die U1 oder U2 integriert und dar�ber ein wirksamer Schutz vor existenzgef�hrdenden Belastungen gesichert werden, einer gesonderten Ber�cksichtigung bedarf es daher nicht. Die in � 41 vorgesehenen Verbesserungen zur Tagespflege werden vom BvPP e.V. bef�rwortet. In der Vergangenheit blieb dem Versicherten h�ufig nur die Wahl zwischen Tagespflege und ambulanter h�uslicher Pflege. Mit der geplanten M�glichkeit, den 1,5fachen Satz geltend zu machen, wird hier eine deutliche Entlastung realisiert. Die mit � 36 eingef�hrte M�glichkeit, Anspr�che mehrerer Versicherter in einem Pool zusammenzuf�hren und f�r Betreuungsleistungen zu verwenden, st�rkt den Aufbau neuer ambulanter Wohnformen wie beispielsweise Hausgemeinschaften. Diese Leistung jedoch ausschlie�lich als Sachleistung zur Verf�gung zu stellen, kann nicht als sachdienlich angesehen werden. Es sind gerade in der Betreuung die famili�ren, nachbarschaftlichen und ehrenamtlichen Netzwerke, auf die der Betroffene zur�ckgreift und zur�ckgreifen m�chte. Hier sollten die Versicherten selbst entscheiden k�nnen, wie sie ihre gepoolten Mittel wirksam nutzen wollen. Eine selbstbeschaffte Person sollte neben ehrenamtlichen Ressourcen genauso eine Option darstellen wie die Sachleistung durch einen professionellen Leistungsanbieter. Eine regelm��ige Beratung analog zu � 37 Abs. 3 sowie die Vorlage eines Besch�ftigungsnachweises k�nnen unb�rokratisch Mi�brauch vorbeugen. Denkbar w�re auch eine periodische Begleitung durch den Pflegebegleiter. Verbesserung der Leistungen f�r an Demenz erkrankte Menschen Die Erh�hung der Leistungen f�r Menschen mit eingeschr�nkter Alltagskompetenz wird vom BvPP e.V. begr��t. Eine individuelle Festlegung der H�he durch die Pflegekasse auf der Grundlage einer Empfehlung des MDK � Gutachters kann jedoch nicht bef�rwortet werden. Objektivierbare Kriterien, die eine derartige Vorgehensweise rechtfertigen w�rden, kann es aufgrund der Komplexit�t der zugrunde liegenden Krankheitsbilder und Funktionseinschr�nkungen und der individuellen Situation nicht geben. Ziele der Betreuungsleistung m�ssen der Verbleib im h�uslichen Umfeld und die Erhaltung bzw. F�rderung der Gesundheit von Betroffenen und Pflegepersonen (Erhalt der Pflegef�higkeit) sein. Die erforderlichen und m�glichen Hilfen sind dabei so vielf�ltig wie die Menschen selbst. Mit der vorgesehenen Regelung einer individuellen Festlegung wird eine kostentr�chtige, b�rokratische Vorgehensweise implementiert, die in keinem Verh�ltnis zum angestrebten Nutzen steht und deren Kosten weit �ber den, durch die Festlegung erwarteten, Einsparungen liegen d�rfte. Pflegest�tzpunkte und Pflegebegleiter Der BvPP e.V. hat hierzu bereits im September 2007 ausf�hrlich Stellung bezogen. Die erg�nzenden Ausf�hrungen in der Erl�uterung zum Gesetzentwurf sind nicht geeignet, die Bedenken des BvPP e.V. zu entkr�ften. Qualit�tsentwicklung Der BvPP e.V. hat hierzu bereits im September 2007 Stellung genommen. Der BvPP e.V. begr��t die Einbindung der Expertenstandards als gesetzlich verbindlicher Standard sowie die st�rkere Ber�cksichtigung eigener Qualit�tsanstrengungen auf Seiten der Leistungsanbieter. Die Vorgabe des � 114 Abs 3, dass es sich dabei um anerkannte Verfahren und anerkannte Sachverst�ndige handeln muss, sichert aus Sicht des BvPP e.V. die Qualit�t der Verfahren und sch�tzt ausreichend vor Mi�brauch. Zumal die eigenen Qualit�tspr�fungen nicht als Ersatz f�r die MDK � Pr�fung und f�r Pr�fungen nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, sondern lediglich Pr�fumfang und Pr�ffrequenz verringern. Da es immer noch eine Vielzahl ungepr�fter Einrichtungen gibt, scheint diese Regelung auch geeignet, den Durchdringungsgrad der Qualit�tspr�fungen nach � 114 zu verbessern. Professionalisierung Der BvPP e.V. begr��t die mit dem Gesetzentwurf einhergehende Aufwertung des Pflegeberufes. Aus Sicht des BvPP e.V. sind die geplanten Ver�nderungen als ein erster Schritt in die richtige Richtung anzusehen, der in den zuk�nftig anstehenden Reformen der Kranken- und Pflegeversicherung fortgef�hrt werden muss. Der BvPP e.V. kann daher die ablehnenden Haltung des Bundesrates in seiner Stellungnahme nicht nachvollziehen und nicht bef�rworten. Wirtschaftlichkeit und Weiterentwicklung der Angebotsformen Der BvPP e.V. begr��t die F�rderung neuer Angebotsformen durch Gesamtversorgungsvertr�ge (� 72) sowie die nach � 12 PfWG und � 119 SGB V geschaffene M�glichkeit der ambulanten Behandlung in einer station�ren Pflegeeinrichtung.
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